Für tarifliche Entgeltregelungen stellt § 4 Abs. 5 EntgTranspG eine Vermutung auf, dass diese angemessen sind. Wird ein solches System auf die Arbeitsverhältnisse angewandt, so bestimmt Satz 2, dass Tätigkeiten nicht als vergleichbar angesehen werden, wenn sie in diesem System jeweils unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen sind. Diese Privilegierung tariflicher Entgeltsysteme begründet die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf damit, dass dort, wo Tarifverträge verbindlich sind, Lohnunterschiede messbar geringer seien als im außertariflichen Bereich.[1]

§ 6 Abs. 1 EntgTranspG verlangt zudem nicht nur von Arbeitgebern und betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsrat), sondern auch von den Tarifvertragsparteien die Mitwirkung an der Verwirklichung von Entgeltgleichheit. Daher seien auch die Tarifvertragsparteien nach Auffassung der Bundesregierung zwar einerseits durch die Privilegierung gestärkt, jedoch auf der anderen Seite nicht aus der Verantwortung entlassen, zur Entgeltgleichheit beizutragen.[2] Die Vermutungsregel hat Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast. Ein Beschäftigter, der entgegen der Vermutungsregel einen Anspruch auf Auskunft bezüglich höherer Entgeltgruppen geltend machen will, hat die Unangemessenheit des tariflichen Entgeltsystems darzulegen. Bleiben danach Zweifel, ob die Regelung wirklich unangemessen ist, geht dies zu seinen Lasten.

 
Wichtig

Angemessenheitsvermutung

Bei Tätigkeiten, die in tarifvertraglichen Entgeltsystemen jeweils unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen sind, wird gesetzlich vermutet, dass sie nicht gleichwertig sind.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 3.
[2] BT-Drucks. 18/11133 S. 1.

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