Bei Anwendung von Entgeltsystemen verpflichtet § 4 Abs. 4 EntgTranspG den Arbeitgeber, diese so zu gestalten, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Das Gesetz nennt hierzu in Form von Beispielen die Art der zu verrichtenden Tätigkeit, die objektiv festzulegen ist. Zweitens sind die für das Entgeltsystem entscheidenden Kriterien für weibliche und männliche Beschäftigte gemeinsam aufzustellen. Sofern und soweit zwischen den Beschäftigten in diesem Entgeltsystem unterschieden wird, müssen die dafür vor Arbeitgeber zugrunde gelegten Kriterien ohne Diskriminierung gewichtet werden. Und schließlich fordert das Gesetz eine Transparenz im Sinne einer Durch- und Überschaubarkeit des Entgeltsystems.

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