Das Entgeltgleichheitsgebot in § 7 EntgTranspG untersagt ein geringeres Entgelt nicht nur für nur gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit. In diesem Sinne gleichwertige Arbeit leisten weibliche und männliche Beschäftigte gemäß § 4 Abs. 2 EntgTranspG, wenn sie als in einer vergleichbaren Situation anzusehen sind, wobei eine Gesamtheit von Faktoren in die Beurteilung der Gleichwertigkeit einfließen muss. Es gibt also nicht ein einziges entscheidendes Merkmal, das über die Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der Arbeit entscheidet.

Satz 2 führt hier beispielhaft die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen an. Wichtig ist die Ergänzung in Satz 2, dass es auf die tatsächlichen Tätigkeiten und den Anforderungen dafür ankommt. Diese Anforderungen sind von den Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig zu beurteilen. Dadurch wird ein wichtiger Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorgegeben. Individuelle persönliche Merkmale der zu betrachtenden Beschäftigten spielen bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit keine Rolle. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung ist die Gleichwertigkeit objektiv zu bestimmen und nicht unter Einbeziehung konkreter persönlicher Fähigkeiten des einzelnen Beschäftigten. Unterkategorien sind z. B. objektiv erforderliche Qualifikation und Fertigkeiten, Umfang von Verantwortung (Menschen und/oder Budget), physische oder psychische Belastung, hingegen nicht Persönlichkeitsmerkmale der Beschäftigten.

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