Entsprechend der eingangs erwähnten Zielsetzung definiert § 5 Abs. 2 EntgTranspG als Beschäftigte zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ferner unterfallen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte dem EntgTranspG. Wie andere arbeitsrechtliche Gesetzeswerke (z. B. Mindestlohngesetz) legt auch das EntgTranspG den Arbeitnehmer(in)begriff nicht selbst fest, sondern greift auf allgemeine, in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Definitionen bzw. Abgrenzungskriterien zurück.

 
Wichtig

Erweiterter Anwendungsbereich nach BAG-Urteil

Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das BAG entschieden, dass die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht eng im Sinne des Arbeitnehmerbegriffs des innerstaatlichen Rechts, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen sind.[1] Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgeltTranspG sein.[2]

Die für die Anwendbarkeit anderer arbeitsrechtlicher Schutzgesetze (z. B. Kündigungsschutz) erforderliche, zuweilen schwierige Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und selbstständig Tätigen (aufgrund Werk- oder Dienstvertrag) wird somit auch in Bezug auf das EntgTranspG bedeutsam. Für Letztere gelten die neuen gesetzlichen Vorschriften zur Entgelttransparenz nicht.

[1] BAG, Urteil v. 25.6.2020, 8 AZR 145/19; BAG, Pressemitteilung Nr. 17/20.
[2] BAG, Urteil v. 25.6.2020, 8 AZR 145/19; BAG, Pressemitteilung Nr. 17/20.

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