Kurzbeschreibung

Antwortschreiben eines tarifgebundenen bzw. -anwendenden Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz auf ein Auskunftsverlangen von Beschäftigten nach § 10 EntgTranspG - Ablehnung der Auskunft.

Vorbemerkung

§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot einhält. Auf die Auskunftserteilung tarifgebundener bzw. -tarifanwendender Arbeitgeber ist § 14 EntgTranspG anwendbar.

Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG).

Der Arbeitgeber muss die Auskunft auch bei bestehendem Betriebsrat selbst erteilen, weil er dazu verpflichtet ist, wenn der Betriebsrat seinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG geltend macht, wonach der Arbeitgeber die Beantwortung statt des Betriebsrats zu übernehmen hat.

Der Arbeitgeber hat das Recht gemäß § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen zu übernehmen. Er muss dies nach Satz 1 zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern.

Gem. § 13 Abs. 5 EntgTranspG ist die Textform ausreichend, d.h. die Auskunft kann auch per E-Mail erteilt werden.

Auskunftserteilung tarifgebundener bzw. -anwendender Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz, Ablehnung

Anrede  
N.N.  
Straße Nummer  
PLZ Wohnort  
  Ort/Datum

Erteilung Auskunft zum Verdienst nach § 11 Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte/r Frau/Herr N.N.,

wir nehmen Bezug auf Ihr Auskunftsverlangen vom ..... und teilen Ihnen hiermit auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes dazu Folgendes mit:

Ihrem Auskunftsverlangen können wir leider nicht nachkommen. Sie möchten Auskunft über die Durchschnittsvergütung von Beschäftigten aus dem Betrieb (den Betrieben) in A (und B). Gemäß § 12 Entgelttransparenzgesetz ist eine Auskunft alleine auf den Betrieb bezogen zu erteilen, in dem Sie beschäftigt sind.[1] (ergänzend: Die von Ihnen genannte Vergleichstätigkeit ist in Ihrem Betrieb in C nicht vorhanden, sodass wir auch insoweit nicht in der Lage sind, Auskunft zu erteilen.[2])

Alternativ

Ihrem Auskunftsverlangen können wir leider nicht nachkommen. Sie möchten Auskunft über die Durchschnittsvergütung von Beschäftigten mit der Tätigkeit ..... Diese Tätigkeit ist in der Entgeltgruppe ..... eingruppiert, während die Tätigkeit, die Sie ausüben, in der Entgeltgruppe ..... eingruppiert ist. § 14 Absatz 3 Entgelttransparenzgesetz sieht vor, dass nur das Vergleichsentgelt von Beschäftigten anzugeben ist, die in die gleiche Entgeltgruppe eingruppiert sind, wie derjenige, der Auskunft verlangt.[3] Das ist hier nicht der Fall.

Wir bedauern, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitgeber

[1] § 12 EntgTranspG schränkt die Auskunftspflicht auf den Beschäftigungsbetrieb ein.
[2] Diese Ergänzung könnte man einfügen, falls dies so zutrifft. Eine andere Frage ist, ob man nicht die Auskunft auf den Beschäftigungsbetrieb bezogen erteilt und nicht vollständig ablehnt, da der Beschäftigte wahrscheinlich ohnehin einen neuen Auskunftsantrag stellt.
[3] § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntgTranspG privilegiert den tarifgebundenen oder -anwendenden Arbeitgeber.

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