Anrede  
N.N.  
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Erteilung Auskunft zum Verdienst nach § 11 Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte/r Frau/Herr N.N.,

wir nehmen Bezug auf Ihr Auskunftsverlangen vom ..... und teilen Ihnen hiermit auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes dazu Folgendes mit:

Ihrem Auskunftsverlangen können wir leider nicht nachkommen. Sie möchten Auskunft über die Durchschnittsvergütung von Beschäftigten aus dem Betrieb (den Betrieben) in A (und B). Gemäß § 12 Entgelttransparenzgesetz ist eine Auskunft alleine auf den Betrieb bezogen zu erteilen, in dem Sie beschäftigt sind.[1] (ergänzend: Die von Ihnen genannte Vergleichstätigkeit ist in Ihrem Betrieb in C nicht vorhanden, sodass wir auch insoweit nicht in der Lage sind, Auskunft zu erteilen.[2])

Alternativ

Ihrem Auskunftsverlangen können wir leider nicht nachkommen. Sie möchten Auskunft über die Durchschnittsvergütung von Beschäftigten mit der Tätigkeit ..... Diese Tätigkeit ist in der Entgeltgruppe ..... eingruppiert, während die Tätigkeit, die Sie ausüben, in der Entgeltgruppe ..... eingruppiert ist. § 14 Absatz 3 Entgelttransparenzgesetz sieht vor, dass nur das Vergleichsentgelt von Beschäftigten anzugeben ist, die in die gleiche Entgeltgruppe eingruppiert sind, wie derjenige, der Auskunft verlangt.[3] Das ist hier nicht der Fall.

Wir bedauern, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitgeber

[1] § 12 EntgTranspG schränkt die Auskunftspflicht auf den Beschäftigungsbetrieb ein.
[2] Diese Ergänzung könnte man einfügen, falls dies so zutrifft. Eine andere Frage ist, ob man nicht die Auskunft auf den Beschäftigungsbetrieb bezogen erteilt und nicht vollständig ablehnt, da der Beschäftigte wahrscheinlich ohnehin einen neuen Auskunftsantrag stellt.
[3] § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntgTranspG privilegiert den tarifgebundenen oder -anwendenden Arbeitgeber.

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