Kurzbeschreibung

Antwortschreiben eines nicht tarifgebundenen bzw. -anwendenden Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz auf ein Auskunftsverlangen von Beschäftigten nach § 10 EntgTranspG.

Vorbemerkung

§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot einhält. Auf die Auskunftserteilung nicht tarifgebundener bzw. -tarifanwendender Arbeitgeber ist § 15 EntgTranspG anwendbar.

Besteht ein Betriebsrat, gilt § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG entsprechend, d.h. die Auskunft ist vom Betriebsrat zu erteilen. Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat.

Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber. Erteilt der Arbeitgeber die Auskunft, so verpflichtet ihn § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 3 EntgTranspG, den Betriebsrat (soweit vorhanden) sowohl über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antworten zu informieren.

Gem. § 15 Abs. 3 EntgTranspG ist die Textform ausreichend, d.h. die Auskunft kann auch per E-Mail erteilt werden.

Auskunftserteilung nicht tarifgebundener bzw. -anwendender Arbeitgeber nach dem Entgelttransparenzgesetz, Ablehnung

Anrede  
N.N.  
Straße Nummer  
PLZ Wohnort  
  Ort/Datum

Erteilung Auskunft zum Verdienst nach § 11 Entgelttransparenzgesetz

Sehr geehrte/r Frau/Herr N.N.,

wir nehmen Bezug auf Ihr Auskunftsverlangen vom ..... und teilen Ihnen hiermit auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes dazu Folgendes mit:

Ihrem Auskunftsverlangen können wir leider nicht nachkommen. Sie möchten Auskunft über die Durchschnittsvergütung von Beschäftigten aus dem Betrieb (den Betrieben) in A (und B). Gemäß § 12 Entgelttransparenzgesetz ist eine Auskunft alleine auf den Betrieb bezogen zu erteilen, in dem Sie beschäftigt sind.[1] (ergänzend: Die von Ihnen genannte Vergleichstätigkeit ist in Ihrem Betrieb in C nicht vorhanden, sodass wir auch insoweit nicht in der Lage sind, Auskunft zu erteilen.[2])

Wir bedauern, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitgeber

[1] § 12 EntgTranspG schränkt die Auskunftspflicht auf den Beschäftigungsbetrieb ein.
[2] Diese Ergänzung könnte man einfügen, falls dies so zutrifft. Eine andere Frage ist, ob man nicht die Auskunft auf den Beschäftigungsbetrieb bezogen erteilt und nicht vollständig ablehnt, da der Beschäftigte wahrscheinlich ohnehin einen neuen Auskunftsantrag stellt.

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