§ 21 EntgTranspG sieht eine Verpflichtung zur Berichterstellung über Gleichstellung und Entgeltgleichheit für Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten vor, sofern diese nach § 264 und § 289 HGB einen Lagebericht erstellen müssen. Die betroffenen Arbeitgeber müssen in dem Bericht die durchschnittliche Zahl der Gesamtbeschäftigten nach Geschlecht aufgeschlüsselt sowie die Zahl der Voll- und Teilzeitbeschäftigten angeben. Ferner sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und deren Wirkungen sowie zur Entgeltgleichheit darzustellen. Der Bericht muss alle 5 Jahren erstellt werden, sofern der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder einen Tarifvertrag anwendet.[1] Alle anderen Arbeitgeber müssen den Bericht alle 3 Jahre erstellen. Er ist jeweils im Unternehmensregister zusammen mit dem Lagebericht nach § 289 HGB offenzulegen.

[1] Der Bericht musste nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig im Jahr 2018 erstellt werden.

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