Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Beamtinnen/Beamte, Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen/Richter.[1]
Erweiterter Anwendungsbereich nach BAG-Urteil
Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das BAG entschieden, dass die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht eng im Sinne des Arbeitnehmerbegriffs des innerstaatlichen Rechts, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen sind.[2] Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.[3]
§ 7 EntgTranspG enthält ein Entgeltgleichheitsgebot, wonach in Beschäftigungsverhältnissen für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als einem Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts. Verboten ist demzufolge gemäß § 3 EntgTranspG zunächst die unmittelbare Benachteiligung in Entgeltfragen, d. h. es ist untersagt, für die Bezahlung direkt nach dem Geschlecht zu unterscheiden. Ähnlich wie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), untersagt das Gesetz auch die mittelbare Benachteiligung, die zwar oberflächlich betrachtet an einem neutralen Kriterium ansetzt, jedoch im Ergebnis ein Geschlecht im Verhältnis zum anderen benachteiligt. Bei der mittelbaren Benachteiligung ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ausgeschlossen, wenngleich dies in der Praxis schwierig zu begründen ist.
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