Entgeltgruppe 5

Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien.

(Als solche gelten nur Beschäftigte, die einer Kanzlei mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen.)

Entgeltgruppe 6

Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikräften.

Entgeltgruppe 8

  1. Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 25 Kanzleikräften.
  2. Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Vorsteherinnen oder Vorstehern von Kanzleien mit mindestens 60 Kanzleikräften.

Entgeltgruppe 9a

Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften.

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