Entgeltgruppe 5
Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien.
(Als solche gelten nur Beschäftigte, die einer Kanzlei mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen.)
Entgeltgruppe 6
Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikräften.
Entgeltgruppe 8
- Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 25 Kanzleikräften.
- Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Vorsteherinnen oder Vorstehern von Kanzleien mit mindestens 60 Kanzleikräften.
Entgeltgruppe 9a
Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften.
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