Vorbemerkung

Den Vermessungstechnikerinnen und -technikern mit abgeschlossener Berufsausbildung sind die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechnikerinnen und -techniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.

Entgeltgruppe 5

Vermessungstechnikerinnen und -techniker sowie Geomatikerinnen und Geomatiker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass zu mindestens einem Viertel schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

Schwierige Aufgaben sind z. B.:

  1. schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen;
  2. Führung von Schätzungsrissen in Flurbereinigungsverfahren;
  3. Anpassen der Schätzungsgrenzen an die neuen Grenzen der Flurbereinigung sowie schwieriges Ausarbeiten der Schätzungsunterlagen (z. B. Rahmenkarten);
  4. Herstellen der Betriebskarte der Bewertungsstützpunkte bei schwierigen Verhältnissen (z. B. Teilzupachtungen);
  5. Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
  6. einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
  7. Nivellements zur Bestimmung von Höhenpasspunkten;
  8. Bearbeiten von schwierigeren Vermessungssachen im Innendienst (wie Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
  9. in der Luftbildvermessung:

    Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Kartengrundrisse unter gleichzeitiger topographischer Auswertung; selbstständige photogrammetrische Auswertungen an Geräten niederer Ordnung (z. B. Stereotop, Luftbildumzeichner); Radialschlitztriangulationen; Entzerrungen einfacherer Art;

  10. schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie Kartierung von Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);
  11. schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
  12. Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
  13. besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen - einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen - in der Kartographie oder für das Liegenschaftskataster;
  14. besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25000 und kleiner;
  15. schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
  16. Ausarbeitung von Raumordnungsskizzen im Maßstab 1:25000 für landesplanerische Rahmenprogramme;
  17. besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters.

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