(1) Die Eingruppierung der Beschäftigten wird durch die Tarifvertragsparteien auf der Bundesebene geregelt.

 

(2) Im Bereich der Besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sowie Sparkassen (BT-S) liegt die Regelungskompetenz ausschließlich bei der Bundesebene.

 

(3) Die Tarifvertragsparteien auf der Landesebene können im Bereich des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) in den Entgeltgruppen 2 bis 9a unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung und des Eingruppierungsniveaus spezielle Tätigkeitsmerkmale, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, sowie Ferner-Merkmale vereinbaren, soweit die Beschäftigten im Bereich von Theatern, Bühnen, Konzerthäusern, Bäderbetrieben, der Grünflächenunterhaltung (einschließlich Friedhöfe, Kurparks und Parks), der Straßenreinigung (einschließlich Wege und Plätze), der Straßenunterhaltung, von Bauhöfen, Druckereien, Werkstätten (ausgenommen Werkstätten für Behinderte), des Unterhalts und Betriebs von Abwassereinrichtungen, der Gebäudereinigung, von Toilettenanlagen, Schulen, Wäschereien, Küchenbetrieben und Betriebsgaststätten, der Sitzungs-, Boten- und Fahrdienste, von Veranstaltungsräumen, Museen, Lagern und Magazinen, archäologischen Ausgrabungen, Hafenbetrieben, der Ausflugsschifffahrt und Fähren, der Hausmeister (nur in Nordrhein-Westfalen auch der Schulhausmeister), von Tierparks und Zoos, Botanischen Gärten, der Forstwirtschaft oder im Wach- und Sicherheitsdienst tätig sind. Satz 1 gilt nicht für die Eingruppierung von Beschäftigten mit Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst und für Beschäftigte, für die bis zum 31. Dezember 2016 in den Anlagen 1a und 1b zum BAT besondere Eingruppierungsmerkmale vereinbart waren. Bei bisher nicht durch spezielle Merkmale geregelten Tätigkeiten oder bei nach Inkrafttreten der Entgeltordnung sich neu entwickelnden Berufen oder Tätigkeiten bestimmen die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene, wer für die Regelung der Eingruppierung zuständig ist (Bundes- oder Landesebene).

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:

Satz 2 2. Halbsatz findet auf Beschäftigte im Botendienst keine Anwendung.

 

(4) Für die Bereiche der Besonderen Teile Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass ergänzend zu Satz 1 zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für die nachfolgenden Aufgabenbereiche von Flughäfen und Entsorgungsbetrieben vereinbart werden können. Aufgabenbereiche von Flughäfen im Sinne des Satzes 1 sind:

  • Betriebssicherheitsdienste (insb. Vorfelddienste, Follow-Me-Services, Marshalling),
  • Wach- und Sicherheitsdienste,
  • Ordnungsdienste (Hallenaufsicht, Aufsicht sky-trains, "Kofferkulis"),
  • Bodenverkehrsdienste (inkl. Bedienung der entsprechenden Geräte):

    • Personen-, Gepäck-, Fracht-Transport,
    • Gepäck-, Fracht-Abfertigung (z. B. Be- und Entladen Aircraft),
    • Gesamtkoordination am Luftfahrzeug (Turnaround Coordinator / Ramp Agent),
    • Flugzeugbetankung,
    • Ver- / Entsorgung Aircraft (Wasser, Fäkalien, Catering, Strom, Frischluft, Reinigung),
    • Flugzeugenteisung,
    • Bedienung von Sonder-Technik (z. B. Flugzeugschlepper, Passagierbrücken),
  • Infrastruktur–Instandhaltung (für flughafenspezifische Anlagen),
  • Sondertransporte (z. B. Hol- / Bringservice Terminal, Personaltransport),
  • Flughafen-Brandschutz,
  • Parkeinrichtungen,
  • Gepäckaufbewahrung, lost and found.

Aufgabenbereiche von Entsorgungsbetrieben im Sinne des Satzes 1 sind

  • Abfallentsorgung,
  • Schmutzwasser- und Kläranlagen,
  • Straßenreinigung/Sinkkastenreinigung,
  • Kanalanlagen und Kanalnetze,
  • Abfallbeseitigungsanlagen,
  • Abwässerreinigungsdienst,
  • Führen von Fahrzeugen und Arbeitsgeräten (einschl. der Spezialfahrzeuge für den Großraumbehältertransport), Kranschlammwagen, Schlammsaug- und Abwässerwagen, Selbstaufnehmende Kehrmaschinen, Fäkalienwagen, Kanalhochdruck-, -spül- und -saugwagen, schweren Arbeitswagen oder -geräten (z. B. Großladegeräte, selbstaufnehmende Großkehrmaschinen),
  • Sammeln, Sortieren und Verwerten von Abfällen und Wertstoffen (Wertstoffentsorgung).
 

(5) Für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 bis 9a die nachfolgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 (VKA) und 13 (VKA) und der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung:

Für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen nachstehende Entgeltgruppen 2 bis 9a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW:

Entgeltgruppe 2

Ungelernte Beschäftigte, die durch landesbezirkliche Vereinbarung im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog).

Entgeltgruppe 3

  1. Anzulernende Beschäftigte.
  2. Ungelernte Beschäftigte.

Entgeltgruppe 4

  1. Angelernte Beschäftigte.
  2. Angelernte und anzulernende Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit.
  3. Ungelernte Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit.

Entgelt...

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