Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach § 616 Satz 1 BGB nur dann gegeben, wenn den Arbeitnehmer an der Verhinderung kein Verschulden trifft. Unter Verschulden wird zunächst der allgemeine zivilrechtliche Begriff des § 276 BGB verstanden, nämlich die vorsätzliche (bewusste und gewollte) oder fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Unter Verschulden wird ferner ein sogenanntes "Verschulden gegen sich selbst" verstanden.[1] Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, das nach der Beurteilung aus Sicht eines verständigen Menschen einen groben Verstoß gegen die im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen und Vorsichtsmaßnahmen darstellt.

 
Praxis-Beispiel

Verschulden

  • Ehepartner des Arbeitnehmers fährt (alleine) in einen ohne große Kostenbelastung umzudisponierenden Urlaub, obwohl sich die Krankheit des Kindes bereits abzeichnet.
  • Besonders leichtfertige Verursachung eines Verkehrsunfalls.
  • Arbeitnehmer hat Arzttermin während der Arbeitszeit angenommen, obwohl auch eine Behandlung außerhalb der Arbeitszeit möglich gewesen wäre.
[1] Preis/ErfK, 17. Aufl., § 616 BGB, Rz. 11 unter Verweis auf Reinhard, ebd. § 3 EFZG, Rzn. 23 ff.

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