Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer nur, wenn er nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Diese Einschränkung ist äußerst vage. Ausschlaggebend sind jedenfalls die Umstände eines jeden Einzelfalls, allgemeine Richtwerte lassen sich kaum geben. Die herrschende Meinung und Rechtsprechung messen die Verhältnismäßigkeit mit der Relation der Ausfallzeit zur gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Ob es demzufolge im Normalfall absolute Höchstgrenzen geben kann, ist fraglich. Die Literatur gibt ein sehr uneinheitliches Bild. Die Angaben schwanken ungefähr in folgenden Bereichen:

 
Beschäftigungsdauer Höchste Angabe Niedrigste Angabe
Beschäftigung bis zu 6 Monate bis zu 3 Tage maximal 1 Tag
bis 12 Monate bis zu 1 Woche bis zu 2 Tage
mehr als 12 Monate bis zu 2 Wochen maximal 3 Tage

Dies sind nur grobe Richtwerte. Außerdem können diese Werte nicht als Pauschalen für die Freistellung genommen werden. Denn das Gesetz kennt die Freistellung generell nur, solange der Arbeitnehmer verhindert ist. Bei Erkrankung naher Angehöriger fällt die Abgrenzung in der Regel nicht schwer, da die Verhinderung höchstens vom Beginn bis spätestens zum Ende der Krankheit andauert. Bei Ereignissen im Familien- und Verwandtenkreis, bei der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und bei den sonstigen Fällen wird im Regelfall nur das Ereignis einschließlich angemessener An- und Abreisezeiten den Verhinderungsfall darstellen. In Fällen der Pflege naher Angehöriger legt § 2 Abs. 1 PflegeZG selbst eine absolute Höchstgrenze von 10 Arbeitstagen fest.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB steht und fällt mit einer Verhinderung, die insgesamt eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Dauert die Verhinderung länger als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, so besteht kein Anspruch. Der Arbeitnehmer hat nicht etwa anteilmäßig Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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