Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann auf Vorgängen – insbesondere auf Unfällen – beruhen, die andere Personen zum Schadensersatz gegenüber dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer verpflichten. Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangen, so geht dieser Anspruch mit der Entgeltfortzahlung grundsätzlich auf den Arbeitgeber über.[1] Der Übergang bewirkt, dass insoweit nicht mehr der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Anspruchsinhaber ist und den Schadensersatz gegenüber dem Schädiger (ggf. auch klageweise) geltend machen kann.

Der Anspruchsübergang findet in dem Umfang statt, in dem der Arbeitgeber Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Zu berücksichtigen sind:

  • das Bruttoentgelt, wie es der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 4 EFZG fortgezahlt hat,
  • Entgelt für eventuelle Freistellungstage,[2]
  • die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,[3]
  • der auf den Zeitraum einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts[4], soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat,
  • Beiträge zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gehen nur insoweit auf den Arbeitgeber über, wie dieser auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes tatsächlich Leistungen erbringt. Der Übergang findet erst in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltfortzahlung statt.

Leistet der Arbeitgeber über den gesetzlichen Anspruch hinaus Entgeltfortzahlung (z. B. durch großzügige Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts oder durch freiwillige Zahlungen über den Ablauf der 6-Wochen-Frist hinaus), so werden diese vom Anspruchsübergang nicht erfasst. Der Arbeitgeber kann sich solche Leistungen aber nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über die Abtretung von Ansprüchen abtreten lassen. Frühere Forderungsübergänge gehen demjenigen an den Arbeitgeber vor. Dies kann beispielsweise relevant werden, wenn nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch ein Träger der Sozialversicherung Leistungen erbringt (z. B. Krankengeld bei Langzeiterkrankung). Für die Träger der Sozialversicherung gilt der günstigere § 116 SGB X, der den sofortigen Übergang des Anspruchs bei Entstehen (nicht erst bei tatsächlicher Zahlung) anordnet.[5] Genügt der Schadensersatzanspruch nicht, um die Leistungen von Sozialversicherung und Arbeitgeber zu decken, so bewirkt der spätere Forderungsübergang auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG, dass der Sozialversicherungsträger zunächst zu befriedigen ist und der Arbeitgeber sich lediglich am verbleibenden Rest des Schadensersatzanspruchs schadlos halten kann. § 6 Abs. 3 EFZG verbietet zudem, dass die Geltendmachung des Forderungsübergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgt. Deckt der Schadensersatzanspruch etwa wegen einer Haftungsbeschränkung des Schädigers[6] nicht den gesamten Schaden ab, so genießt auch der Schadensausgleich des Arbeitnehmers Vorrang vor dem des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 EFZG unverzüglich[7] die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben (Schadensursache, Schadenshergang, Schädiger, Zeugen, Urkunden) mitzuteilen. Diese im Gesetz normierte Nebenpflicht ergänzt diejenigen zur unverzüglichen Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit und diejenige zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 EFZG.[8]

 
Wichtig

Schadensersatzanspruch bei Unfall

Für den Fall eines Unfalls muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sämtliche Informationen zuteil werden lassen, die er selbst benötigen würde, um einen Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Unfallgegner durchzusetzen.[9]

[3] Ausnahme nach herrschender Meinung: Beiträge zur Unfallversicherung, BGH, Urteil v. 11.11.1975, VI ZR 128/74; Schmitt, EFZG und AAG, 6. Auf. 2007, § 6 EFZG Rzn. 48 f.
[7] = Ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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