Überblick

Der größte Teil der Arbeitsausfälle im Jahr entsteht wegen Urlaubs, Krankheit und Feiertagen. Darüber hinaus gibt es aber noch eine Vielzahl weiterer Fälle, in denen Arbeit nicht geleistet wird und sich daher die Frage der Entgeltfortzahlung stellt. Neben Annahmeverzug, Kuren und anderen Freistellungsgründen kommt der persönlichen Verhinderung als Arbeitsausfall eine größere Bedeutung zu. Zu beachten ist, dass die Regelung der persönlichen Verhinderung in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Auffangvorschrift ist. Das bedeutet, dass diese Bestimmung dann nicht greift, wenn bezahlter Sonderurlaub aufgrund vertraglicher Regelungen zu Freistellungen oder die vorbeschriebenen gesetzlichen Sondervorschriften einschlägig sind. Dies ist im Einzelfall jeweils vorrangig zu prüfen. Eine solche Sondervorschrift ist der befristet eingeführte § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" hat der Gesetzgeber damit einen besonderen Entschädigungsanspruch für "arbeitende Eltern" geschaffen und mit dem Corona-Steuerhilfegesetz nachträglich und rückwirkend mit Wirkung zum 31.3.2020 ausgeweitet. Dieser besondere Entschädigungsanspruch hat – wie die Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB – Lohnersatzfunktion. Daher wird der Arbeitgeber in die Auszahlung der Entschädigung eingebunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung ist geregelt in § 616 BGB. Das Infektionsschutzgesetz sieht Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1, 1a, 2 IfSG vor.

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