Über die vorgenannten Fälle hinaus sind in Rechtsprechung und Literatur eine Vielzahl weiterer Anwendungsfälle des § 616 BGB genannt. Folgende Fälle seien herausgegriffen:

  • Besonders belastender Umzug[1]
  • Ausübung religiöser Pflichten, insbesondere Gebete, die unabwendbar während der Arbeitszeit zu leisten sind – jedoch nach Abstimmung mit dem Vorgesetzten, regelmäßig hingegen nicht eigenmächtig[2]
  • Ausübung von Ämtern in Privatvereinen und Gewerkschaften: In diesen Fällen ist streitig, ob ein Fall des § 616 BGB vorliegt. Im Regelfall dürfte es dem Arbeitnehmer zumutbar sein, entweder von der Teilnahme abzusehen oder Urlaub oder unbezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen; bei der Ausübung von Gewerkschaftsämtern kommt es vor, dass der Tarifvertrag einen Freistellungsanspruch begründet[3]
  • Arztbesuch; soweit es nicht möglich ist, den Termin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen[4] – findet der Arztbesuch bereits wegen einer Erkrankung statt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, besteht ein Anspruch nach dem spezielleren Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Verkehrsunfall des Arbeitnehmers und technische Panne des Autos. Allerdings nicht bei Straßensperrung oder Schnee und Glatteis, da der Grund des Fehlens nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt, sondern in der objektiven Verkehrslage. Gleiches gilt im Falle einer verspäteten Urlaubsrückkehr wegen Verspätung/Ausfall eine Zugs oder Flugs
  • Sonstige persönliche Unglücksfälle (z. B. Einbruch, Brand)
  • Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz[5]
  • gesundheitspolizeiliche Untersuchungen[6]
  • unschuldig erlittene Untersuchungshaft[7]

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