Auch bedeutsame Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis oder im Haushalt können eine kurzfristige Freistellung nach § 616 BGB rechtfertigen. Im Regelfall dürften in diesen Fällen nur ein, höchstens 2 Arbeitstage für die Freistellung in Betracht kommen.

Entsprechende Ereignisse sind z. B.:

  • kirchliche und standesamtliche Eheschließung[1] – wohl auch die der Kinder und eine nochmalige Heirat der Eltern,
  • Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
  • Geburt eines Kindes[2]
  • Erstkommunion und Konfirmation der Kinder
  • eigene silberne und goldene Hochzeit sowie diejenige der Eltern[3]
  • Tod und Begräbnis eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) oder von im Haushalt lebenden nahen Angehörigen (Schwiegereltern, Tante, Onkel)

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