§ 616 BGB statuiert anders als § 5 EFZG keine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die Verhinderung mitzuteilen und nachzuweisen. Dies bedeutet aber nicht, dass den Arbeitnehmer keine solche Pflicht trifft. Aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht und gem. § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht aus dem Schuldverhältnis) ist der Arbeitnehmer gehalten, den Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren. Der Arbeitgeber soll hierdurch die Möglichkeit erhalten, durch entsprechende Dispositionen Betriebsstörungen oder gar Schäden zu verringern oder zu vermeiden.

Im Übrigen hat der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen – grundsätzlich mit Ausnahme des Verschuldens[1] – ggf. darzulegen und zu beweisen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen bestreitet. Im letzten Fall muss der Arbeitnehmer also durch Urkunden, Zeugen oder andere im Zivilprozess zugelassene Beweismittel insbesondere den Verhinderungsgrund und die Dauer der Verhinderung dem Arbeitgeber nachweisen.

[1] BAG, Urteil v. 20.3.1985, 5 AZR 229/88.

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