Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG besteht der Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 % des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person bis zu einem Betrag von höchstens 2.016 EUR im vollen Monat und soll auch tageweise gelten, z. B. wenn das Kind nur ab und zu (tageweise) in die Kita oder Schule darf. Als Verdienstausfall gilt das Netto-Arbeitsentgelt.[1]

Der Anspruch ist zeitlich auf 10 Wochen – für jeden Elternteil – begrenzt. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, besteht der Anspruch für längstens 20 Wochen. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch. Gesichert wird der Versicherungsschutz der Anspruchsberechtigten in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Gemäß § 56 Abs. 8 IfSG sind auf die Entschädigung anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Nettoarbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Abs. 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem SGB III sowie des § 66 SGB I in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
 
Hinweis

Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit und vorrangige Inanspruchnahme

Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist z. B. gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sog. Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – mehrerer Kinder wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbare Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als "zumutbare Betreuungsmöglichkeit" im Sinne dieser Regelung. Unerheblich scheint zu sein, ob der andere Elternteil zur Betreuung bereit ist.

Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung oder der Schule zu einem Verdienstausfall führen. Das ist nach der Gesetzesbegründung nicht der Fall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese primär zu nutzen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der erwerbstätigen Person noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist vorrangig abzubauen.

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