Die letzten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zum 17.9.2022 in Kraft getreten.

Mit dem "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" v. 30.3.2021[1] wurde die Regelung des § 56 Abs. 1a IfSG an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft und der Tatbestand erweitert.[2] Mit dem "Gesetz zur Veränderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen" v. 18.3.2022[3] wurde der Anspruch auf eine Entschädigung in Geld (wegen einer in § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG genannten Maßnahme) unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgeschrieben, wenn die in § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23.9.2022 erfolgen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 5 IfSG besteht der Anspruch auf Entschädigung pro erwerbstätiger Person (für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite) in Höhe von längstens 10 Wochen pro Jahr. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.

 
Achtung

Entschädigungsanspruch bei Betreuungsnotstand ausgelaufen

Die Vorschrift galt nur bis zum 23.9.2022. Sie ist nicht weiter verlängert worden.

[1] BGBl. I S. 370.
[2] Gemäß § 5 Abs. 1 IfSG kann der Deutsche Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hebt er sie auf. Die Feststellung gilt als aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag nicht spätestens 3 Monate nach der Feststellung das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Letztmals hat der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25.8.2021 festgestellt. Sie lief am 24.11.2021 aus.
[3] BGBl. 2022 I S. 473.

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