2.1 Geltungszeitraum

Die letzten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zum 17.9.2022 in Kraft getreten.

Mit dem "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" v. 30.3.2021[1] wurde die Regelung des § 56 Abs. 1a IfSG an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft und der Tatbestand erweitert.[2] Mit dem "Gesetz zur Veränderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen" v. 18.3.2022[3] wurde der Anspruch auf eine Entschädigung in Geld (wegen einer in § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG genannten Maßnahme) unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgeschrieben, wenn die in § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23.9.2022 erfolgen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 5 IfSG besteht der Anspruch auf Entschädigung pro erwerbstätiger Person (für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite) in Höhe von längstens 10 Wochen pro Jahr. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.

 
Achtung

Entschädigungsanspruch bei Betreuungsnotstand ausgelaufen

Die Vorschrift galt nur bis zum 23.9.2022. Sie ist nicht weiter verlängert worden.

[1] BGBl. I S. 370.
[2] Gemäß § 5 Abs. 1 IfSG kann der Deutsche Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hebt er sie auf. Die Feststellung gilt als aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag nicht spätestens 3 Monate nach der Feststellung das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Letztmals hat der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25.8.2021 festgestellt. Sie lief am 24.11.2021 aus.
[3] BGBl. 2022 I S. 473.

2.2 Anspruchsberechtigte

Nach § 56 Abs. 1 IfSG setzt ein Entschädigungsanspruch entweder

  • ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot (Satz 1 – hiermit sind die gesetzlichen Tätigkeitsverbote des IfSG gemeint) oder
  • eine Absonderungsanordnung (Satz 2 – hiermit ist die behördlich angeordnete Quarantäne, nicht hingegen eine allgemeine kontaktreduzierende Maßnahme gemeint) oder
  • - bei vorsorglicher Selbstisolierung – den hypothetisch möglichen Erlass eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderungsanordnung (Satz 3 – hier ist Voraussetzung, dass eine Anordnung nach §§ 30 oder 31 IfSG bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können) gegenüber einer natürlichen erwerbstätigen Person

voraus.

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4, 5 IfSG erhält derjenige keine Entschädigung, der

  • durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder
  • durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet

ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist i. S. d. Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Entschädigungsanspruchsberechtigt sind außerdem nach § 56 Abs. 1a IfSG erwerbstätige Personen, die ihr Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, im Zeitraum der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Sichergestellt wird mit der Änderung im Corona-Steuerhilfegesetz, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderungen selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die Arbeitszeit der erwerbstätigen Person aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist, denn erwerbstätige Personen, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit betreuen. Es wird auch kein Lohnersatz gewährt bei Arbeit im Homeoffice.

2.3 Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1a IfSG

Eine Entschädigung wird in folgenden Fällen gezahlt:

  • wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine behördliche Anordnung zur vorübergehenden Schließung oder vorübergehenden behördlichen Betretensuntersagung – auch aufgrund einer Absonderung, d. h. Quarantäne (zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten) – einer Einrichtung zur Kinderbetreuung oder einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen führt,[1]
  • wenn die Betreuung des Kindes/der Kinder wegen verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht notwendig ist,
  • wenn die Betreuung des Kindes/der Kinder oder des/der hilfebed...

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