Zusammenfassung

 
Überblick

Der weitaus größte Teil der Arbeitsausfälle im Jahr entsteht wegen Urlaub, Krankheit und Feiertagen. Neben den Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen enthält das EFZG auch Regelungen zur Fortzahlung bei Kuren. Insoweit ist aber auch das BUrlG einschlägig. Für Auszubildende gilt zudem die Pflicht zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 15 BBiG). Außerdem ist der Urlaubsanspruch für jugendliche Auszubildende in § 19 BBiG gesondert geregelt. Betriebsratsmitglieder haben ebenfalls Freistellungsansprüche bei gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung. Es gelten hier §§ 37, 38 BetrVG, welche die Freistellung zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben, Betriebsratsschulungen, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen und – je nach Größe des Betriebs – den Anspruch des Betriebsratsgremiums auf Freistellung einzelner vom Gremium zu bestimmender Mitglieder regeln. Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertreter ähnelt derjenigen von Betriebsräten. Die Freistellungsregelungen sind insoweit in § 179 SGB IX getroffen. Daneben finden sich in einzelnen Gesetzen weitere Regelungen, insbesondere landesgesetzliche Regelungen zum Urlaub in der Jugendarbeit sowie zum Bildungsurlaub.

Solche Freistellungsansprüche – Urlaub als bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung – führen zu Entgeltfortzahlungsansprüchen. Demgegenüber greifen Lohnersatzansprüche in der Regel erst ein, wenn gerade kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Dennoch ist häufig von Freistellungsansprüchen die Rede, mit denen Ansprüche auf Lohnersatzleistungen korrespondieren (z. B. Krankenpflegegeld, vgl. dazu § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; Pflegeunterstützungsgeld, vgl. dazu § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Diese und andere Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzausfallgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Überbrückungsgeld, Eingliederungsgeld oder Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder eine Sonderunterstützung, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen an (ehemalige) Arbeitnehmer) sind häufig zudem steuerrechtlich privilegiert. Dies gilt hingegen nicht für die Entgeltfortzahlung aufgrund einer Freistellung oder Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die verschiedenen Regelungen finden sich in unterschiedlichsten Gesetzen. Z. B. ist die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren in § 9 EFZG geregelt, die Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht in § 15 BBiG, die Freistellung für Betriebsratsmitglieder in §§ 37, 38 BetrVG und die Regelungen zum Bildungsurlaub finden sich in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer.

1 Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren ist in § 9 EFZG dergestalt geregelt, dass die Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitgehend für anwendbar erklärt werden. Alleine die bei Krankheit in § 5 EFZG geregelte Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers erfährt eine eigene Regelung in § 9 Abs. 2 EFZG. Ist der Arbeitnehmer während des Heilverfahrens arbeitsunfähig krank, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.

Weiterhin ist bei Kur- und Heilverfahren § 10 BUrlG einschlägig. Diese Bestimmung sah bis zum 31.12.1998 eine Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf den Urlaub vor. Seit dem 1.1.1999 verbietet § 10 BUrlG in der aktuellen Fassung die Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Urlaub, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 EFZG besteht.

1.2 Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ist für Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gegeben, wenn

  • eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einem Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt wurde und
  • wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i. S. d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird.

Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine entsprechende Regelung.

1.2.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

Das Gesetz setzt für den Entgeltfortzahlungsanspruch eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation voraus.

Unter "Vorsorge" werden Maßnahmen verstanden, die gesundheitliche Schwächungen im Vorstadium zu einer Krankheit beseitigen sollen. Rehabilitationsmaßnahmen sind hingegen solche Maßnahmen, die im Rahmen der Behandlung einer eingetretenen ...

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