Für den Gesundheitsschutz jugendlicher (Alter 15 bis unter 18 Jahre[1]) Arbeitnehmer sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine Reihe ärztlicher Untersuchungen vor.[2] Für diese Untersuchungen schafft § 43 JArbSchG einen eigenen Freistellungsanspruch der Jugendlichen. Der Arbeitgeber hat danach den Jugendlichen für die Durchführung der (aller) in jenem Abschnitt des JArbSchG festgelegten ärztlichen Untersuchungen freizustellen. Dem Jugendlichen darf das Entgelt für die Freistellungsphase nicht gemindert werden.

Der Jugendliche hat sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zwingend einer Erstuntersuchung zu unterziehen, die innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der ersten beruflichen Beschäftigung stattfinden muss. Diese ist nur bei geringfügigen Arbeiten oder bei einer Beschäftigung von bis zu 2 Monaten mit solchen leichten Arbeiten entbehrlich, die keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen befürchten lassen.[3] Ein Jahr nach der Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber wiederum eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung vorlegen zu lassen, die dann eine erste Nachuntersuchung des Jugendlichen innerhalb der vorangehenden 3 Monate testiert.[4] Die erste Nachuntersuchung wird durch Hinweispflichten des Arbeitgebers gesichert, beide Untersuchungen darüber hinaus durch Beschäftigungsverbote für den Fall der Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigungen.[5] Arzt[6] und Aufsichtsbehörde[7] können weitere Untersuchungen anordnen, der Jugendliche kann sich auch freiwillig weiterhin untersuchen lassen.[8] Für alle diese Untersuchungen gilt die oben erläuterte Freistellungspflicht.

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