Allgemein für alle in einem Berufsausbildungsverhältnis Beschäftigten begründet § 15 BBiG die Pflicht des Ausbilders zur Freistellung der Auszubildenden für die Prüfung. Der Freistellungsanspruch besteht für die Zeit der Prüfung einschließlich notwendiger Wegezeiten sowie gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG seit dem 1.1.2020 auch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.[1] Will der Auszubildende sich darüber hinaus vor der Prüfung vorbereiten, muss er Urlaub nehmen.

Für Jugendliche (mindestens 15 Jahre, noch nicht 18 Jahre alt[2]) sieht § 10 JArbSchG eine weitergehende Freistellung vor. Freizustellen ist der Jugendliche demnach

  • für die Teilnahme an Prüfungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, sowie
  • an dem der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgehenden Arbeitstag; liegt zwischen dem Prüfungstag und dem letzten vorausgehenden Arbeitstag mindestens ein weiterer Kalendertag (z. B. Samstag, Sonntag), so besteht der Freistellungsanspruch nicht.

Die Zeiten der Teilnahme an der Prüfung einschließlich der Pausen sind als solche auf die Arbeitszeit anzurechnen, der vorangehende Tag mit 8 Stunden.[3] Ein Entgeltausfall darf insgesamt nicht eintreten.

[1] Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BBiMoG) in Kraft seit dem 1.1.2020; vgl. BGBl. 2019 I Nr. 48 S. 2522.

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