§ 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet den Ausbilder, den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht (und an den Prüfungen) freizustellen. Die Freistellung umfasst neben den eigentlichen Unterrichtsterminen, einschließlich der Pausen (sachnotwendig), auch die Wegezeiten zwischen betrieblicher Ausbildungsstätte und Berufsschule. Die Freistellung hat in gleicher Weise für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattzufinden. Sie ist nicht auf Berufsschulpflichtige beschränkt. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Aus der Freistellung ergibt sich, dass die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG auf die Arbeitszeit anzurechnen ist; parallel zu der Regelung bei Jugendlichen (s. u.) dürfte sich die Anrechnung auf die eigentliche Unterrichts-/Ausbildungszeit einschließlich der Pausen beschränken.

Für volljährige Berufsschulpflichtige begründet § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schließlich ein Verbot der Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht; im Anschluss an den Berufsschulunterricht dürfen sie aber beschäftigt werden.

Für Jugendliche (Arbeitnehmer älter als 15, aber noch nicht 18 Jahre alt, § 2 Abs. 2 JArbSchG) gelten weitergehende Schutzregelungen. Der Arbeitgeber ist zunächst einmal wie nach § 15 BBiG verpflichtet, Jugendliche für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.[1] Ebenso hat der Arbeitgeber Jugendliche für Ausbildungsmaßnahmen freizustellen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstelle durchzuführen sind.[2] Nicht anzurechnen sind die Wegezeiten.[3]

Über die Freistellung für Zeiten des Berufsschulunterrichts und der außerbetrieblichen Ausbildung hinaus darf der Arbeitgeber Jugendliche in folgenden Fällen nicht beschäftigen:

  • Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht.
  • An einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf der Arbeitgeber den Jugendlichen einmal wöchentlich nicht beschäftigen.[4]; dieser Ausfalltag wird auf die Arbeitszeit mit 8 Stunden angerechnet (dazu unten). Hat der Jugendliche an weiteren Tagen mehr als 5 Unterrichtsstunden, so darf er an diesen Tagen gleichwohl auch im Betrieb beschäftigt werden, Ausnahme:
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen darf der Jugendliche in dieser Woche nicht beschäftigt werden.[5] Lediglich zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zugelassen. Die Berufsschulwochen werden auf die Arbeitszeit mit 40 Stunden angerechnet.[6]

Die Anrechnung von 8 Stunden kann der Arbeitgeber in jedem Fall auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden vornehmen. Das gilt auch, wenn im Betrieb kürzer gearbeitet wird.[7]

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