Die Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf Urlaub ist in § 10 BUrlG geregelt. Seit dem 1.1.1999 untersagt diese Bestimmung die Anrechnung, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 9 EFZG besteht.

Zu berücksichtigen ist, dass § 10 BUrlG unmittelbar nur für den gesetzlichen Urlaub gilt. Soweit Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung darüber hinaus Urlaubsansprüche begründen, kann dort auch eine andere Anrechnungsregelung getroffen werden. Es kann sogar die vollständige Anrechnung vorgesehen werden, soweit dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht berührt wird. Regelt ein Tarifvertrag die Frage der Anrechenbarkeit nicht und ist der tarifliche Urlaub auch im Übrigen nur unvollständig normiert, dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass die Tarifparteien die Lücken mit der gesetzlichen Regelung einschließlich des § 10 BUrlG füllen wollten.[1] Einige Tarifverträge enthalten die Möglichkeit, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf den Tarifurlaub anzurechnen, meist in einem Verhältnis 5:2 oder höher. Diese Anrechnungsregelungen stammen überwiegend aus der Zeit nach dem 1.10.1996, als mit dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz in § 10 BUrlG die Anrechnung von Kuren und Heilbehandlungen auf den Urlaub mit Ausnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs gestattet wurden. Die tariflichen Regelungen schränkten in ihrer Wirkung häufig § 10 BUrlG in der damaligen Fassung ein. Soweit sie einen eigenständigen Regelungsgehalt haben, wurden diese Tarifbestimmungen durch die Änderung des § 10 BUrlG zum 1.1.1999 nicht berührt und gelten weiter; bei Tarifnormen, die das früher geltende Recht einschränkten, ist das regelmäßig der Fall.

Die für den gesetzlichen Urlaub geltende Bestimmung des § 10 BUrlG ist tarifdispositiv.[2] Das bedeutet, dass in einem Tarifvertrag vom Verbot des § 10 BUrlG abweichend eine Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf den Urlaub auch für den gesetzlichen Urlaub geregelt werden kann. Über die vorbeschriebenen Gestaltungen hinaus dürften sich allerdings kaum Regelungen in geltenden Tarifverträgen finden, die eine Anrechnung auf den gesetzlichen Urlaub vorsehen.

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