Die Anzeige- und Nachweispflichten bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation werden in § 9 Abs. 2 EFZG eigenständig geregelt.

Mitzuteilen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

  • den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,
  • die voraussichtliche Maßnahmedauer und
  • gegebenenfalls eine Verlängerung der Maßnahme.

Wie die Mitteilung (Anzeige) bei Krankheit hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. "Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer muss sich also bemühen, dem Arbeitgeber die Nachricht so schnell wie möglich zukommen zu lassen. Erfährt er von der Bewilligung der Maßnahme durch die Leistungsträger, so hat er in der Regel spätestens am nächsten Arbeitstag den Arbeitgeber zu informieren. Ist der Arbeitnehmer in dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt, so wird er den Arbeitgeber regelmäßig telefonisch informieren müssen, wenn ihm die unmittelbare persönliche Benachrichtigung oder eine solche über einen Boten (z. B. Ehepartner) nicht möglich oder nicht opportun erscheint.

Den Nachweis über die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme hat ein in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versicherter Arbeitnehmer dadurch zu erbringen, dass er eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger vorzulegen hat. Folglich genügt der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht, wenn er den Bewilligungsbescheid des Sozialleistungsträgers so, wie er ihn erhalten hat, dem Arbeitgeber vorlegt.

Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben statt des Bewilligungsbescheids die ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen.

Solange der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nicht nachkommt, steht dem Arbeitgeber das Leistungsverweigerungsrecht des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG zu (§ 9 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung also bis zur Vorlage der Bescheinigung verweigern. Im Übrigen können nach allgemeinen Regeln Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers entstehen, die Pflichtverletzung kann ferner zur Abmahnung und unter den allgemeinen Beschränkungen auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

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