Soweit nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 EFZG an die Stelle der §§ 3 ff. EFZG treten, ist die Entgeltfortzahlung unter den gleichen Konditionen wie eine Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach §§ 3 ff. EFZG zu leisten. Insbesondere muss die Arbeitsunfähigkeit ihre alleinige Ursache in der Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation haben. Für schuldhafte Arbeitsunfähigkeit gilt ebenso wie bei Krankheit ein Ausschluss der Entgeltfortzahlung. Auch die Regelungen über Beginn (Wartezeit), Dauer und Ende des Anspruchs richten sich nach §§ 3 ff. EFZG.

Für die Dauer der Entgeltfortzahlung ist von Bedeutung, dass die Maßnahme der Vorsorge und Rehabilitation mit etwaigen Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zusammenzurechnen ist, wenn die Ausfallzeiten in Zusammenhang stehen. Durch die Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation kann also bei einem bestehenden Zusammenhang nicht die 6-Wochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG überschritten werden. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit wegen Teilnahme an einer Kur oder Heilungsmaßnahme unterliegen auch den Beschränkungen der Entgeltfortzahlung für Fortsetzungserkrankungen. Auf Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation sind schließlich die Bestimmungen des § 6 EFZG über den Übergang von Schadensersatzansprüchen Dritter, des § 7 EFZG über das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers sowie des § 8 EFZG über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

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