Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, können in diesen beiden Versicherungszweigen keine von einem Sozialleistungsträger bewilligte Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erlangen. Um sie von der Entgeltfortzahlung bei entsprechenden Maßnahmen nicht auszunehmen, ist mit § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine Ersatzregelung geschaffen worden. Danach muss die Maßnahme ärztlich verordnet worden sein und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt werden. Die Verordnung kann jeder approbierte Arzt ausstellen. Da nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer nicht an die gesetzlichen Sozialleistungsträger gebunden sind, fordert § 9 Abs. 1 Satz 2 zumindest, dass die Einrichtung mit der eines Sozialleistungsträgers vergleichbar ist (auch hier kann auf die Kriterien des § 107 Abs. 2 SGB V zurückgegriffen werden).

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