Die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilverfahren ist in § 9 EFZG dergestalt geregelt, dass die Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitgehend für anwendbar erklärt werden. Alleine die bei Krankheit in § 5 EFZG geregelte Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers erfährt eine eigene Regelung in § 9 Abs. 2 EFZG. Ist der Arbeitnehmer während des Heilverfahrens arbeitsunfähig krank, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.

Weiterhin ist bei Kur- und Heilverfahren § 10 BUrlG einschlägig. Diese Bestimmung sah bis zum 31.12.1998 eine Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf den Urlaub vor. Seit dem 1.1.1999 verbietet § 10 BUrlG in der aktuellen Fassung die Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Urlaub, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 EFZG besteht.

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