Der Annahmeverzug entfällt für die Zukunft, sowie seine Voraussetzungen zumindest teilweise entfallen.

Der Arbeitgeber kann den Annahmeverzug also beenden, indem er künftig die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wieder annimmt. Im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt die Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber unmissverständlich klarstellt, er habe zu Unrecht gekündigt. Sie lässt nicht genügen, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung aufgrund eines bis zur Beendigung des Rechtsstreits befristeten Arbeitsverhältnisses[1] oder die Beschäftigung auf der Grundlage eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs anbietet. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber den Annahmeverzug nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist und erst recht nach dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, deren Wirksamkeit umstritten ist, in aller Regel nicht beenden kann, ohne die Wirksamkeit seiner Kündigung zu gefährden. Ein Angebot zur befristeten Weiterarbeit oder zur Arbeit in Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs kann nur im Rahmen der Anrechnung anderweitigen Verdienstes berücksichtigt werden.

Ferner endet der Annahmeverzug, wenn das Arbeitsverhältnis (wirksam) beendet wird. Das gilt nicht nur für die Beendigung durch Kündigung oder Befristung, sondern auch für den Aufhebungsvertrag oder eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsurteil nach § 9 KSchG. Von dem vom Gericht festgesetzten Auflösungszeitpunkt[2] an scheidet Annahmeverzug aus, auch wenn ein in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt gewählt wird.

Endet ein Kündigungsrechtsstreit mit der rechtskräftigen Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war, und hatte der Arbeitnehmer ein anderweitiges Interimsarbeitsverhältnis angenommen, so endet der Annahmeverzug nach Ansicht von Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht bereits mit rechtskräftigem Urteil und folgendem Arbeitsangebot des Arbeitgebers. Vielmehr soll der Annahmeverzug in solchen Fällen erst mit Beendigung des anderweitigen Beschäftigungsverhältnisses, spätestens mit Ablauf der erstmöglichen Kündigungsfrist ab Rechtskraft des Urteils enden. Zu beachten ist dabei auch die Spezialregelung des § 12 KSchG.

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