Das Gesetz erklärt ein tatsächliches Angebot für entbehrlich und ein wörtliches Angebot für ausreichend, wenn der Arbeitgeber vorher erklärt hat, er werde die Leistung des Arbeitnehmers nicht annehmen, oder wenn eine für die Leistung des Arbeitnehmers erforderliche Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers unterbleibt.[1]

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht durch ausdrückliche Erklärung ablehnen. Es genügt, wenn sich aus dem Verhalten ein entsprechender Wille schließen lässt. Demgemäß kann eine solche konkludente Ablehnungserklärung beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb in rechtswidriger Weise Freischichten einführt oder wenn er den Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung (einseitig) freistellt.

 
Praxis-Beispiel

Kein Angebot des Arbeitnehmers notwendig

  • Der Arbeitgeber beleidigt oder beschimpft den Arbeitnehmer bei der Kündigung sehr schwer.
  • Der Arbeitgeber wird gegen den Arbeitnehmer tätlich.
  • Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer für die Zeit der Kündigungsfrist frei und macht deutlich, dass dies sein ernsthafter und dauerhafter Wille ist. Auf widerrufliche oder unwirderrufliche Freistellung kommt es dabei nicht an.

In der zweiten Variante des § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine ihm obliegende, erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Eine solche Handlung ist das erstmalige Bereitstellen des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer, ferner eine Maßnahme, durch die die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (erneut) konkretisiert oder ermöglicht wird (werden muss), damit der Arbeitnehmer arbeiten kann.

 
Praxis-Beispiel

Wörtliches Angebot des Arbeitnehmers genügt

Wörtliches Angebot genügt, weil Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers fehlt:

  • Der Arbeitgeber weist dem Bauarbeiter keine Baustelle zu.
  • Der Arbeitgeber stellt von ihm zu beschaffende Werkzeuge oder Materialien nicht zur Verfügung.

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