Hat der Arbeitgeber Zweifel an der vom Arbeitnehmer angezeigten und vom Arzt bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, so kann er den Beweiswert der papierenen AU-Bescheinigung durch eigene Nachforschungen im Rahmen des gesetzlich allgemein Zulässigen zu erschüttern versuchen. Er hat allerdings keine rechtliche Handhabe, von sich aus eine weitere ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers zu erzwingen.[1] Hingegen hat der Arbeitgeber gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholen.[2] Die Prüfung findet auch nicht etwa erst statt, wenn die Krankenkasse (nach Ende der Entgeltfortzahlung) Krankengeld zu leisten hat; vielmehr hat die Überprüfung unverzüglich nach Vorlage der AU-Bescheinigung stattzufinden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.[3]

Will der Arbeitgeber eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK erreichen, so muss er in seinem Untersuchungsverlangen seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit konkret und schlüssig darlegen. Das Gesetz nennt 2 Fallgruppen, in denen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere vorliegen:

  • Versicherte sind auffällig häufig arbeitsunfähig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig, oder der Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche, oder
  • die Arbeitsunfähigkeit ist von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die vorgenannten Regelbeispiele sind keine abschließende Aufzählung. Auch anderweitige Zweifel kann der Arbeitgeber vortragen.

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