Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der vom Arbeitnehmer vorgelegten papierenen AU-Bescheinigung angegeben, so hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen[1], soweit nicht das eAU-Verfahren gilt. Die Anforderungen an ihren Inhalt entsprechen ebenso der Erstbescheinigung wie ihr Beweiswert. Die Frist, in der die Folgebescheinigung vorzulegen ist, ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitnehmer wiederum lediglich die Vorlagefrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG einzuhalten hat.[2] Richtig erscheint, dass der Arbeitnehmer bereits dann zur Abgabe einer Folgebescheinigung (und der entsprechenden Krankheitsanzeige) verpflichtet ist, wenn sich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über das in der Bescheinigung angegebene Ende hinaus abzeichnete. Der Arbeitgeber kann überdies auch bei Folgebescheinigung eine frühzeitige Vorlage entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG verlangen.[3]

[2] Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 5 EFZG, Rz. 133.
[3] LAG Hessen, Urteil v. 1.12.2006, 12 Sa 737/06.

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