Für Organspenden findet sich seit 2012 eine Regelung in § 3a EFZG. Diese Bestimmung ordnet die Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende nach § 8 TransplG oder nach § 8a TransplG an (Transplantation von Organen sowie Knochenmarkspenden minderjähriger Kinder). Nicht einbezogen wurden 2 weitere Sonderfälle der Organspende, nämlich die Organentnahme im Rahmen einer medizinischen Behandlung[1] sowie die Organentnahme zur Rückübertragung.[2] Führen diese beiden Fälle zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. verlängern diese Maßnahmen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

§ 3a Abs. 1 EFZG verlangt lediglich die Arbeitsunfähigkeit[3] des Arbeitnehmers, ein Nichtverschulden ist anders als bei § 3 EFZG nicht erforderlich. Die Bestimmung ordnet die Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen an, auch die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu Fortsetzungserkrankungen findet auf wiederholte Organspenden entsprechende Anwendung.[4] Die Berechnung des Entgeltes richtet sich nach den für Krankheit geschaffenen Vorschriften, auch für das Zusammenfallen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Organspende gilt § 8 EFZG in gleicher Weise wie bei Krankheit.

Der Arbeitgeber kann nach § 3a Abs. 2 EFZG die geleistete Entgeltfortzahlung, einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, erstattet bekommen. Zahlungsschuldner ist die gesetzliche oder private Krankenkasse des Empfängers der Organspende, bei Beamten, Richtern und Soldaten anteilig auch der Beihilfeträger. Der Arbeitgeber muss die Erstattung beim Zahlungsschuldner beantragen. Ob der Arbeitgeber tatsächlich – wie in der Gesetzesbegründung zugesagt – die vollen Kosten der Entgeltfortzahlung erstattet bekommt, erscheint in zwei Konstellationen fraglich: Ist der Organempfänger privat krankenversichert, wird – soweit ersichtlich – keine gesetzliche Verpflichtung der Krankenversicherungen geschaffen, um die tatsächlichen Entgeltfortzahlungskosten zu erstatten. Vielmehr sieht § 3a Abs. 2 Satz 2 EFZG lediglich die Erstattung in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes vor, also in der von der Krankenversicherung selbst festgelegten Höhe. Der Gesetzgeber vertraut insofern auf eine freiwillige Selbstverpflichtung der Krankenversicherungen, die aber – wie die Gesetzesbegründung einräumt – schon nicht den Arbeitgeberanteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag enthält. Offen ist schließlich, ob und wie der Arbeitgeber seine Aufwendungen erstattet bekommt, wenn der Organempfänger im Ausland lebt und dort versichert ist.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die für die Beantragung der Erstattung erforderlichen Angaben zu machen[5], insbesondere erstreckt sich also der Auskunftsanspruch auf den Namen und den Träger der Leistungen sowie die weiteren zur Geltendmachung erforderlichen Angaben, ggf. also die personenbezogenen Daten des Spendenempfängers. Solange der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, dürfte der Arbeitgeber hinsichtlich der Entgeltfortzahlung ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB haben.

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