Für Feiertage richtet sich die Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Für das Zusammentreffen von Feiertag und Krankheit regelt § 4 Abs. 2 EFZG das Konkurrenzverhältnis der beiden Entgeltfortzahlungsregelungen. Der Wortlaut dieser Vorschrift besagt zweierlei: Er knüpft für die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zunächst an § 3 EFZG an und schreibt sodann vor, dass sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach § 2 EFZG richtet. Das bedeutet zunächst, dass die Arbeit an einem solchen Tag nicht nur durch den Feiertag ausfallen muss, sondern dass auch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall[1] vorliegen müssen. Nur die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts richtet sich nach den Regeln für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

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