Als Entgelt ist der Berechnung der Entgeltfortzahlung grundsätzlich der arbeitsrechtliche Begriff zugrunde zu legen. Einzubeziehen sind alle Leistungen für die geleistete Arbeit. Es gilt das sog. Bruttolohnprinzip, maßgeblich ist also der Bruttobetrag, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung erhält.

 
Praxis-Beispiel

Bruttolohnprinzip

  • Grundentgelt einschließlich etwaiger Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit[1]; enthält das Entgelt allerdings auch die Vergütung für eine bestimmte, arbeitsvertraglich festgelegte Zahl an Mehrarbeitsstunden, so ist dieser Entgeltanteil aus dem Grundentgelt herauszurechnen.[2]
  • Zulagen wegen besonderer Arbeitsbedingungen (Erschwernis-, Nacht-, Gefahrenzulagen usw.)[3]
  • Auslösen von Montagearbeitern, soweit sie nicht pauschaler Aufwendungsersatz sind,
  • Inkassoprämien,
  • Kinderzulagen,
  • Leistungszulagen oder -prämien,
  • Naturalleistungen (Deputate und Ähnliches),
  • Provisionen,
  • Prämien und
  • vermögenswirksame Leistungen.

Nicht unter den Entgeltbegriff fällt Aufwendungsersatz, soweit der Arbeitgeber ihn für tatsächliche Aufwendungen gezahlt hatte, die dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall nicht entstehen (§ 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG). Ebenso wenig finden Einmalzahlungen (auch: Urlaubs-, Weihnachtsgeld) bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung Berücksichtigung, selbst wenn der Auszahlungszeitpunkt in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit fällt.[4] Für Gratifikationen, Sonderzahlungen und andere Einmalzahlungen richtet sich die (Fort-)Zahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach den für diese Einmalzahlungen geschaffenen oder vom Arbeitgeber gesetzten Regeln.

 
Praxis-Beispiel

Für Einmalzahlungen gelten spezielle Regelungen

Der Arbeitnehmer ist vom 15.11. bis 5.12. arbeitsunfähig erkrankt. Zum 20.11. wird eine Weihnachtsgratifikation an die Belegschaft gezahlt. Diese Weihnachtsgratifikation ist dem erkrankten Arbeitnehmer nicht nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG zu zahlen. Die Leistung wird in der Regel nicht (nur) für den durch Krankheit ausfallenden Arbeitsumfang geleistet und entfällt nicht schon aus diesem Grund. Die Auszahlung richtet sich nach den Regeln, die als Voraussetzung für die Weihnachtsgratifikation geschaffen wurden – z. B. Kürzung wegen Fehlzeiten.

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