Überblick

Das deutsche Arbeitszeitrecht sieht als Grundsatz vor, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ruht. Noch von starren Arbeitszeitregelungen ausgehend stellt sich für den Gesetzgeber das Sonntagsarbeitsverbot nicht als entgeltfortzahlungsrechtliches Problem dar, weil der Sonntag und häufig auch der Sonnabend ohnehin arbeitsfrei sind, mithin keine Arbeit ausfällt. An Werkfeiertagen kann es hingegen zu Arbeitsausfällen kommen. Die Konsequenzen bürdet der Gesetzgeber einseitig dem Arbeitgeber auf, indem er ihn zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, das der Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeit erhalten hätte. Sichergestellt sein muss nur, dass die Arbeit ausschließlich infolge des Feiertages ausgefallen ist. Im Falle unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers vor oder nach Feiertagen entfällt die Feiertagsentgeltfortzahlungsverpflichtung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

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