Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht in § 2 Abs. 3 vor, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt. Diese Regelung soll Arbeitnehmer davon abhalten, die durch den gesetzlichen Feiertag gewonnene Freizeit eigenmächtig zu verlängern.

Hinsichtlich der Fehltage entscheidet der individuelle Arbeitstag des Arbeitnehmers. Es kommt nicht auf den letzten betrieblichen Arbeitstag vor oder den ersten betrieblichen Arbeitstag nach dem Feiertag an.

 
Praxis-Beispiel

Unentschuldigtes Fehlen

  • Ein Arbeitnehmer hat Urlaub vom 28.9. bis zum 1.10. Bleibt er am ersten Tag nach seinem Urlaub, am 2.10., von der Arbeit unentschuldigt fern, ist § 2 Abs. 3 EFZG erfüllt. Der Arbeitnehmer hat für den 3.10. keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG – ebenso für den 2.10.!
  • Fehlt der Arbeitnehmer am Ostersamstag unentschuldigt trotz Arbeitspflicht an jenem Tag, entfällt die Feiertagsentgeltzahlung sowohl für Karfreitag als auch für Ostermontag.

"Unentschuldigt" heißt, dass der Arbeitnehmer objektiv mit der Nichtarbeit eine Vertragsverletzung begangen haben muss; bei krankheits- oder urlaubsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist das z. B. nicht der Fall.

Zudem muss das Fehlen dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar sein. Er muss also vorsätzlich oder fahrlässig die geschuldete Arbeit nicht geleistet haben. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann.[1] Wegen des verfolgten Zwecks, unerlaubte Verlängerungen der Freizeit zu verhindern, liegt auch nicht bei jeder Verspätung oder jedem vorzeitigen Verlassen der Arbeitsstätte ein unentschuldigtes Fernbleiben vor. Es ist nach dem jeweiligen Arbeitstag zu differenzieren. Ein vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstätte ist am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag, eine verspätete Arbeitsaufnahme ist nur am ersten auf den Feiertag folgenden Arbeitstag evtl. ein Fernbleiben i. S. v. Abs. 3.[2]

Nach den gesetzlichen Regelungen gibt es keine Anzeige- und keine Nachweispflicht. Auch § 5 EFZG ist nicht analog anwendbar. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also nicht sein (berechtigtes) Fehlen vor oder nach dem Feiertag anzeigen, um Anspruch auf die Entgeltfortzahlung zu haben.

Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Feiertagsentgeltanspruch nach § 2 Abs. 3 EFZG ausgeschlossen ist.[3]

[1] Der Arbeitnehmer bekommt dann zwar für den Feiertag, nicht aber für den Tag Entgelt, an dem er den Arbeitsplatz nicht erreichen konnte.

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