Treffen Feiertag und Arbeitsunfähigkeit zusammen, so besteht nach § 4 Abs. 2 EFZG ein Anspruch nach den Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Höhe des Anspruchs bemisst sich jedoch nach § 2 EFZG. Der Arbeitnehmer hat danach auch Anspruch auf Fortzahlung auch der Feiertagszuschläge.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen