Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer müssen daher an einem Tag, der nur in ihrem Heimatland Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Sie haben nach deutschem Recht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für Feiertage in ihrem Heimatland, sondern müssen ggf. Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch für ausländische Arbeitnehmer grundsätzlich nur deutsche Feiertage.

Wird ein deutscher Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG:

  • Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen.
  • Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.

    Aber: Denkbar ist zum einen, dass dem Arbeitnehmer für ausländische Feiertage in Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Entgeltfortzahlung zugesagt wird. Zum anderen soll nach Auffassung in der Literatur das Entgelt für Arbeitsausfall im Ausland durch ausländische Feiertage nach § 615 Satz 3 BGB (sog. Betriebsrisikolehre) zu zahlen sein.[1]

[1] MüKoBGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, EFZG § 2 Rz. 10.

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