1.1.1 Begriff des Feiertags

§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kirchliche Feiertage fallen nicht hierunter; in einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung.

1.1.2 Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben, kann sich die Frage stellen, welches lokale Feiertagsrecht (welche Feiertage) anzuwenden ist. Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmer, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten.

 
Praxis-Beispiel

Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Der Arbeitnehmer wohnt in Bayern, der Sitz des Arbeitgebers befindet sich in Baden-Württemberg. Der Arbeitnehmer hat vom 2.1. an in Frankfurt zu arbeiten: Am 6.1. (Feiertag in Bayern und Baden-Württemberg, nicht in Hessen) hat er zu arbeiten, seine Kollegen am Unternehmenssitz in Baden-Württemberg haben am 6.1. frei.

Konstellation wie oben, der Arbeitnehmer wird jedoch im Oktober und November in Sachsen eingesetzt: Am 31.10. und am Buß- und Bettag hat der Arbeitnehmer frei, obwohl im Heimatbetrieb zu arbeiten ist. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf eine Mindestzahl an Feiertagen. Das Unternehmen könnte ihn daher z. B. am Buß- und Bettag in der baden-württembergischen Zentrale einsetzen (was allerdings angesichts des Reiseaufwands selten ökonomisch vertretbar sein dürfte und ohnehin vom Direktionsrecht gedeckt sein müsste – § 106 GewO).

1.1.3 Ausländische Feiertage

Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer müssen daher an einem Tag, der nur in ihrem Heimatland Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Sie haben nach deutschem Recht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für Feiertage in ihrem Heimatland, sondern müssen ggf. Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch für ausländische Arbeitnehmer grundsätzlich nur deutsche Feiertage.

Wird ein deutscher Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG:

  • Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen.
  • Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.

    Aber: Denkbar ist zum einen, dass dem Arbeitnehmer für ausländische Feiertage in Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Entgeltfortzahlung zugesagt wird. Zum anderen soll nach Auffassung in der Literatur das Entgelt für Arbeitsausfall im Ausland durch ausländische Feiertage nach § 615 Satz 3 BGB (sog. Betriebsrisikolehre) zu zahlen sein.[1]

[1] MüKoBGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, EFZG § 2 Rz. 10.

1.1.4 Heiligabend/Silvester

Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sind keine gesetzlichen Feiertage. An ihnen besteht grundsätzlich die normale Arbeitspflicht (ebenso an Karnevals-/Faschingstagen). Allerdings sehen einige Tarifverträge zumindest teilweise Arbeitsbefreiungen an Heiligabend und Silvester vor.

Diese Tarifverträge werden meist auch die Frage der Entgeltzahlung regeln. Im Übrigen ist es auch den Betriebsparteien in den gesetzlichen Grenzen sowie dem Arbeitgeber auf individualrechtlicher Ebene möglich, Regelungen für Arbeit an Heiligabend und Silvester zu treffen. Schließlich kann auch nach den allgemeinen Regeln der betrieblichen Übung ein Anspruch auf (bezahlte oder unbezahlte) Freistellung entstehen.

1.1.5 Feiertagsübersicht

Folgende deutsche Feiertage führen zur Entgeltfortzahlungspflicht:

Infographic

 
  Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Neujahr × × × × × × × × × × × × × × × ×
Heilige Drei Könige (6.1) × ×                       ×    
Internationaler Frauentag (8.3.)     ×                          
Karfreitag × × × × × × × × × × × × × × × ×
Ostersonntag x x x × x x x x x x x x x x x x
Ostermontag × × × × × × × × × × × × × × × ×
1. Mai × × × × × × × × × × × × × × × ×
Christi Himmelfahrt × × × × × × × × × × × × × × × ×
Pfingstsonntag x x x × x x x x x x x x x x x x
Pfingstmontag × × × × × × × × × × × × × × × ×
Fronleichnam × ×         ×     × × ×    
Friedensfest (8.8)                              
Mariä Himmelfahrt (15.8)   x                   ×        

Weltkindertag

(20.9.)
                              x
Tag der Deutschen Einheit (3.10) × × × × × × × × × × × × × × × ×

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