Die Höhe der Feiertagslohnfortzahlung bestimmt sich nach dem Lohnausfallprinzip: der Arbeitnehmer erhält Entgelt für den feiertagsbedingten Ausfall, als hätte er an diesem Tag gearbeitet. Insbesondere bei Vereinbarung eines Stundenlohns sind die ansonsten geleisteten Arbeitsstunden und der reguläre Stundenlohn maßgeblich, Abzüge sind unzulässig. Auch an sich zu leistende Mehrarbeit ist zu vergüten.[1] Zuschläge sind ebenfalls zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Zuschlag arbeitsleistungsbezogene Aufwendungen abdecken soll (z. B. eine Schmutzzulage). Auch der Mindestlohn ist in voller Höhe zu zahlen.[2] Der Anspruch ist mit dem übrigen Entgelt fällig. Die Regelungen des § 2 EFZG sind gemäß § 12 EFZG nicht abdingbar.[3]

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