Für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wird die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nicht unterbrochen. Die Tage der Entgeltfortzahlung sind beitragspflichtige Sozialversicherungstage und das fortgezahlte Entgelt ist sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt.[1] Damit ist es bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

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