Entgeltfortzahlung bei einer COVID-Erkrankung

Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers durch eine Corona-Infektion gelten die allgemeinen Regelungen zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.[1] Ein an einer Corona-Infektion erkrankter Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG, wenn er sich nicht hat impfen lassen. Die Infektion mit dem Corona-Virus stellt auch ohne Symptome eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheit dar. Eine daraufhin behördlich erlassene Absonderungsanordnung samt dem daraus resultierenden Tätigkeitsverbot ist dann keine eigenständige, parallele Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, die den Entgeltfortzahlungsanspruch entfallen lässt.[2]

Neben den allgemeinen Entgeltfortzahlungsansprüchen wurden verschiedene gesetzliche Regelungen eingeführt, die u. a. auch spezielle Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vorsahen. Zahlreiche dieser gesetzlichen Regelungen waren zeitlich befristet und sind zwischenzeitlich ausgelaufen.

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne

Hat sich der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne zu begeben, entsteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG.[3] Die Entschädigung umfasst den Verdienstausfall, dabei wird sie für die ersten 6 Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der 7. Woche wird die Entschädigung i. H. v. 67 % des entstandenen Verdienstausfalls bei einer Höchstgrenze von 2.016 EUR gewährt. Der Anspruch entfällt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, sofern durch eine öffentlich empfohlene oder gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfung oder den Nichtantritt einer vermeidbaren Reise das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung hätten vermieden werden können.[4]

Der Arbeitgeber hat die Entschädigung nach § 56 IfSG auszuzahlen und bekommt diese auf seinen Antrag hin erstattet. Aufgrund der genannten Ausnahmen der Entschädigungen ist der Arbeitgeber berechtigt, von den Betroffenen Angaben darüber zu verlangen, ob sie vollständig geimpft waren (Impfnachweis). Soweit eine Schutzimpfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich war, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich eine solche Aussage ergibt, eine konkrete Diagnose ist jedoch nicht anzugeben.

Für den Entschädigungsanspruch kommt es dann darauf an, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch unter den konkreten Quarantänebedingungen nicht erbringen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Fortsetzung der Tätigkeit im Homeoffice möglich ist. Nur soweit dies nicht möglich ist, ist der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert. Sofern keine arbeitsvertraglichen Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen bzw. § 616 BGB eingreift[5], verliert er seinen Entgeltanspruch und erhält dafür den (nachrangigen) Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG.[6]

Entgeltfortzahlung bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas

Gemäß § 56 Abs. 1a IfSG besteht ein weiterer Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas, der an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft ist.

Der Anspruch auf die Verdienstausfallentschädigung besteht nicht, wenn es Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit unter Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs vorübergehend fernzubleiben. Zu denken ist dabei an den Abbau von Zeitguthaben und Überstunden.

Der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht i. H. v. 67 % des Nettoeinkommens und wird über einen Zeitraum von maximal 10 Wochen gewährt. Für Alleinerziehende besteht der Anspruch für die Dauer von maximal 20 Wochen. Er ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 EUR begrenzt.[7]

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne des Kindes

Anspruch auf Verdienstausfall haben auch Eltern (bzw. Pflegeeltern)[8], deren Kind oder Pflegekind (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) unter Quarantäne gestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn sie die Betreuung zu Hause wegen verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht übernehmen müssen. Anspruchsberechtigte Eltern haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Soweit die Quarantäne in die Zeiten der regelmäßigen Schul- oder Betriebsferien fällt, ist der Anspruch ausgeschlossen.

Höhe der Entschädigungszahlung

Die Höhe des Anspruchs bemisst sich für maximal 6 Wochen nach dem entstandenen Verdienstausfall, berechnet als Netto-Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV.[9] Sofern dem Arbeitnehmer Entgeltansprüche erhalten bleiben, werden diese auf den Anspruch angerechnet. Vom Beginn der 7. Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gezahlt – dies allerdings nur bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber. Fällig wird der Anspruch entsprechend der arbeitsvertr...

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