Der Anspruch entsteht erstmals nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.[1] Die Berechnung erfolgt nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. Fristbeginn ist der erste Tag des Arbeitsverhältnisses.

 
Praxis-Beispiel

4-wöchige Wartezeit

Beginn des Arbeitsverhältnisses ist am Dienstag, den 15.3. Dieser Tag zählt bereits mit. Das Ende ist mit Ablauf des Montags, des 11.4., erreicht.

Es genügt der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist nicht erforderlich, sodass auch bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ab der 5. Woche ihres Arbeitsverhältnisses in voller Länge anspruchsberechtigt sind.[2] Zeiten eines vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses sind auf die Wartezeit anzurechnen.[3] Die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber löst grundsätzlich eine erneute Wartezeit aus, sofern nicht ausnahmsweise eine so enge Verbindung zwischen beiden Beschäftigungen besteht, dass man von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis sprechen kann.[4] Gleiches gilt für kurzfristige Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses bei bestehendem sachlichen Zusammenhang.[5] Die Weiterbeschäftigung auf Grundlage eines (nachträglich) wegen der Betriebsschließung befristeten Arbeitsvertrags löst keine neue Wartezeit aus.[6]

Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist ausgeschlossen für den Zeitraum, für den eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.[7]

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