Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen, auf die die Bestimmung des § 23c SGB IV anzuwenden ist, zählen insbesondere:

  • Zuschüsse zum Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld,
  • Zuschüsse zum Pflegeunterstützungsgeld,
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
  • Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,
  • Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),
  • Firmen- und Belegschaftsrabatte[1], soweit es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Kontoführungsgebühren,
  • Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
  • Telefonzuschüsse und
  • Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
[1]

S. Rabatt.

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