Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen, auf die die Bestimmung des § 23c SGB IV anzuwenden ist, zählen insbesondere:
- Zuschüsse zum Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld,
- Zuschüsse zum Pflegeunterstützungsgeld,
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
- Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,
- Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),
- Firmen- und Belegschaftsrabatte[1], soweit es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Kontoführungsgebühren,
- Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
- Telefonzuschüsse und
- Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
S. Rabatt.
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