Beitragsfreiheit besteht für ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.[1] Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld. Nach der Rechtsprechung[2] ergibt sich Beitragsfreiheit deshalb im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

Für Personen, die in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, kommt Beitragsfreiheit nach § 224 Abs. 1 SGB V nicht in Betracht.

 
Hinweis

Wirkung der Beitragsfreiheit

Damit soll klargestellt werden, dass während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bezogene Einnahmen beitragspflichtig sind. Dazu zählen z. B.

  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
  • Renten und Versorgungsbezüge,
  • Arbeitsentgelt im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Beiträge während der Elternzeit

Solange pflichtversicherte Arbeitnehmer Elternzeit wahrnehmen, besteht auch dann Beitragsfreiheit, wenn kein Elterngeld bezogen wird. Dies gilt, sofern sie auch über keine anderweitigen beitragspflichtigen Einnahmen verfügen. Da sie kein Arbeitsentgelt o. Ä. erzielen, fehlt es an einer Beitragsbemessungsgrundlage, sodass Beiträge nicht erhoben werden können. Insoweit liegen die gleichen Verhältnisse wie beim unbezahlten Urlaub vor. Endet während der Elternzeit das Beschäftigungsverhältnis (z. B. weil es zeitlich befristet war) zu einem Zeitpunkt, an dem kein Elterngeld mehr bezogen wird, kann insoweit keine Elternzeit mehr beansprucht werden. Damit entfallen auch der Erhalt der Mitgliedschaft und die Beitragsfreiheit.

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