Überblick

In einer komplizierten Berechnungsweise wird ermittelt, ob und in welcher Höhe arbeitgeberseitige Leistungen beitragspflichtig sind, die für die Zeit des Sozialleistungsbezugs gezahlt werden. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. der SV-Freibetrag und das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt. Um was es sich dabei handelt und in welcher Weise diese Werte berücksichtigt werden, wird hier beschrieben.

Spezielle Regelungen gelten, soweit privat und freiwillig Krankenversicherte neben dem Sozialleistungsbezug arbeitgeberseitige Leistungen erhalten. Die Beitragsberechnung für diese Sachverhalte wird ebenfalls nachfolgend dargestellt.

Besondere Fragestellungen können sich ergeben, wenn Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, zum Mutterschaftsgeld oder während einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit geleistet werden. Diese sind Inhalt eines separaten Beitrags.

Zu welcher Sozialleistung arbeitgeberseitige laufende Leistungen von vornherein beitragsfrei sind, wird ebenfalls an anderer Stelle dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Zuschüssen, die dem Arbeitnehmer während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung vom Arbeitgeber gewährt werden, regelt § 23c SGB IV. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben die beitragsrechtliche Behandlung dieser Einnahmen in einem Gemeinsamen Rundschreiben am 13.11.2007 (GR v. 13.11.2007-I) veröffentlicht.

Die aktuelle Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen hat der GKV Spitzenverband veröffentlicht (GR v. 3.4.2020).

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